Gewährleistung oder Garantie?

  • Foto: mediaparker, Flickr, CC BY-SA 2.0.

Oft sind Mängel erst nach dem Einzug und einer gewissen Wohndauer zu bemerken. Die Fliesenfugen reißen, das Wasser läuft schlecht ab, die Dunstabzugshaube zieht die Luft nicht richtig ab. Im ersten Moment denkt man: Kein Problem, wir haben ja Garantie! Doch so einfach ist es nicht. Es gibt einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie im Handwerk.
 
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Gewährleistung bedeutet im Baurecht, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistung hängt somit immer unmittelbar mit der Bauabnahme zusammen.

Somit handelt es sich in der Folge um Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar waren. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich sowohl auf die Installationsarbeiten als auch auf die eingebauten Materialien (ACHTUNG: Änderung zum 1.1.2018, siehe unten) und dauert bei großen Werkverträgen (Neubau, Sanierung, Neuerrichtung von komplexen Anlagen wie einer Heizung) im Normalfall  fünf Jahre. Bei Reparaturen, Austauscharbeiten oder Wartungen läuft die Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre. Nicht unter Gewährleistungsansprüche fallen natürliche Verschleißerscheinungen, Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht wurden.

Während die Ansprüche aus der Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben sind, ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung über einen variablen Zeitraum. Meistens ist die Garantie beschränkt auf Einzelaspekte z.B. eine 10-Jahres-Garantie gegen Durchrostung beim Kauf eines Neuwagens. Zur Vergabe von Garantien sind Unternehmen also nicht verpflichtet, das sind freiwillige Leistungen.

Übrigens aufgepasst: Wer seinen Wartungsvertrag z.B. für eine Heizung nicht bei der ausführenden Firma abschließt, verspielt einen Teil seiner Gewährleistungsfrist und hat dann nur noch zwei statt fünf Jahre.

Änderungen in der Gewährleistungspflicht zum 1.1.2018

Ab 2018 haften Handwerker nicht mehr für Materialien, die sie verarbeitet haben, die sich im Nachhinein jedoch als mangelhaft erwiesen haben. Nach der Reform des Gewährleistungsrechts wird der Verkäufer der Materialien (z.B. der Fliesenproduzent) in die Verantwortung genommen. Er muss die Kosten übernehmen für den Ausbau der alten (defekten) Materalien, für die neuen intakten Materalien und für den Einbau der neuen intakten Materialien. Dies beinhaltet auch Zusatzkosten wie Fahrtkosten oder Anpassungskosten für das neu gelieferte Material. Der Handwerker kann bestimmen, ob er selbst den Austausch der Materalien vornimmt oder ein von ihm benannter Drittanbieter. Er kann jedoch nicht vom Verkäufer (z.B. Fliesenproduzent) verlangen das Material selbst auszutauschen.

Das neue Recht gilt für alle Verträge, die am 1.1.2018 und danach abgeschlossen wurden. Dadurch wird eine Grauzone geklärt, die in den vergangenen Jahren für Verstimmungen zwischen Handwerksbetrieben und Kunden gesorgt hat. Die Reform soll für eine verkürzte Bearbeitungszeit und somit für eine höhere Kundenzufriedenheit sorgen.

Weitere Informationen dazu gibt der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einer Broschüre.

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