Neue EU-Verpackungsregeln seit August 2026

Was das Handwerk ab sofort und in den nächsten Jahren wissen muss.

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – VO (EU) 2025/40) zusammen mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die Verordnung bringt neue Pflichten für das Handwerk – von Bäckereien und Metzgerei-Betrieben bis hin zu Baubetrieben und Online-Händlern.

Viele Umweltschutz-Auflagen treten erst stufenweise bis 2035 in Kraft. Einige wesentliche Pflichten gelten jedoch ab sofort.

Die wichtigsten Sofort-Pflichten ab August 2026

  • Strenge Schadstoff-Grenzwerte (PFAS): Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Brötchentüten, Pizzakartons, Wurstpapier, Becher) gelten strenge Höchstwerte für PFAS – künstliche Chemikalien, die Papier fett- und wasserabweisend machen. Betriebe müssen von ihren Lieferanten schriftliche PFAS-Konformitätsnachweise verlangen.

  • Pflichten als „Erzeuger“: Wer Verpackungen herstellt oder mit eigenem Firmenlogo bedrucken lässt, gilt oft als Erzeuger. Er muss Konformitätserklärungen und technische Dokumente aufbewahren (5 Jahre bei Einweg, 10 Jahre bei Mehrweg).

  • LUCID & Entsorgung: Die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System für die Müllentsorgung bestehen unverändert weiter.

  • Direkt-Importe aus Nicht-EU-Staaten: Wer Waren oder Materialien direkt aus Ländern außerhalb der EU (z. B. Schweiz, UK, China) importiert, gilt als Importeur und haftet selbst dafür, dass die Verpackungen allen EU-Regeln entsprechen.

Die wichtigsten Fristen der nächsten Jahre im Überblick

  • Ab 12. Februar 2027: Befüllungspflicht für hygienisch geeignete, vom Kunden mitgebrachte Behälter.

  • Ab 12. Februar 2028: Neue Vorgaben zur Kompostierbarkeit und erste Limits für Leerraum in Verkaufsverpackungen.

  • Ab 12. August 2028: EU-weit vereinheitlichte Müllrenn-Symbole und Material-Piktogramme auf Verpackungen.

  • Ab 1. Januar 2030 (Großer Stichtag):

    • Transport- und Versandkartons dürfen maximal 50 % Leerraum enthalten (auch Füllmaterial wie Styropor oder Papier zählt rechtlich als Leerraum).

    • Recyclingfähige Gestaltung und Mindestanteile an recyceltem Plastik (Rezyklat) werden Pflicht.

    • Verbote für bestimmte Einweg-Plastikverpackungen (z. B. für unverarbeitetes Obst/Gemüse).

5-Punkte-Sofortplan für Handwerksbetriebe

  1. Verpackungsinventar erstellen: Alle Verkaufs-, Service- und Transportverpackungen listen.

  2. PFAS-Nachweise anfordern: Schriftliche Bestätigungen der Lieferanten für alle Lebensmittelverpackungen einholen.

  3. Logo-Drucke prüfen: Bei Verpackungen mit eigenem Logo die technischen Datenblätter geordnet ablegen.

  4. LUCID prüfen: Registrierung im Verpackungsregister aktualisieren.

  5. Keine Panik bei Altbeständen: Vorhandene, vor dem Stichtag rechtmäßig eingekaufte Verpackungen dürfen in der Regel noch aufgebraucht werden.