Nachteilsausgleich in Dualen Ausbildungsprüfungen

Chancengleichheit auch durch Unterstützung der Innungen.

(c)Moondance/Pixabay

Für Auszubildende mit Behinderungen kann die Teilnahme an theoretischen und praktischen Prüfungen eine besondere Herausforderung darstellen. Hier bietet der Nachteilsausgleich in dualen Ausbildungsprüfungen eine wertvolle Möglichkeit, die Chancengleichheit zu gewährleisten und das Prüfungsziel zu erreichen.

Gesetzlich geregelt ist der Nachteilsausgleich in dualen Ausbildungsprüfungen durch das Berufsbildungsgesetz (§ 65 BBiG) und die Handwerksordnung (§ 42q HwO). Diese legen den Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich fest, um die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Prüfungssituationen zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten sowie die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

Mögliche Nachteilsausgleiche umfassen unter anderem die Verlängerung der Prüfungszeit, technische Hilfsmittel, Assistenz, eine ruhige Lernumgebung, eine Begleitperson, textoptimierte Prüfungsaufgaben und Gebärdensprachdolmetscher*innen. Wichtig ist zu betonen, dass auf dem Prüfungszeugnis weder die Behinderung noch die Art des Nachteilsausgleichs vermerkt werden.

Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen, müssen Auszubildende ihre individuelle Beeinträchtigung nachweisen. Dies kann durch ein fachärztliches Gutachten oder andere ärztliche Unterlagen geschehen. Die Beantragung sollte rechtzeitig erfolgen, idealerweise bereits zu Beginn der Ausbildung.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird vom Auszubildenden gestellt und an die für duale Ausbildungsprüfungen zuständige Stelle geschickt, entweder, in Berlin zuständig, an die Handwerkskammer oder direkt an die Handwerksinnung. Auch wenn der Schwerbehindertenausweis nicht zwingend vorgelegt werden muss, kann das Vorhandensein eines solchen Ausweises den Antragsprozess unterstützen.

Es ist wichtig, dass Auszubildende frühzeitig über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs informiert werden, um rechtzeitig Unterstützung zu erhalten. Assistenzleistungen oder Gebärdensprachdolmetscher*innen sollten rechtzeitig vor der Prüfung beim zuständigen Rehabilitationsträger beantragt werden. Nachträgliche Anträge auf Nachteilsausgleich können nicht berücksichtigt werden, daher ist eine frühzeitige Beantragung essenziell.

Ein Infoblatt der Handwerkskammer Berlin können Sie hier lesen.

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