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Steuern sparen
Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen
Von den ausgewiesenen Arbeitskosten, einschl. Mwst. können die Kunden 20 Prozent (bis max. 600 Euro) von der Einkommens-/Lohnsteuer abziehen. Unsicherheiten gibt es nun über Arbeitszeiten in der Werkstatt. Die Finanzverwaltung soll Farbe bekennen. Können auch Werkstattstunden einbezogen werden?
Meiner Meinung nach ja. Arbeitsstunde ist Arbeitsstunde, in der Werkstatt werden manche Arbeiten ja deshalb durchgeführt, weil dort stärkere, effizientere Maschinen zur Verfügung stehen.
Dass es Wohnungseigentümergemeinschaften bisher nicht möglich ist, den Bonus zu nutzen, ist schlecht. Aber ist das verhältnismäßig? Die Rechnungen, die das Sondereigentum betreffen, sind sowieso dem einzelnen Eigentümer zuzuordnen. Reparaturarbeiten im Gemeinschaftseigentum müssten den Eigentümern, nach Quadratmeter-Wohnfläche, zugeordnet werden. Die Absetzbarkeit dieser nichtumlegbaren Kosten dürfte in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand für die Rechnung stehen.
Im Einzelnen soll folgendes gelten:
Steuerbonus für Handwerksleistungen § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG
- Max. 600 EURO im Jahr (20% von 3.000 EURO)
- bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
- im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers (selbstgenutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus:- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen.
Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
- Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen
(Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h. Überweisung oder Kontoauszug).
- Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendungen als- Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
- Werbungskosten (§ 19 EStG)
- Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB
Wie hoch ist der Steuerbonus?
d.h. max. 600 Euro.- Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt.
- Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt.
Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 600 Euro im Jahr.
Beispiel:
Malerarbeiten (nur Arbeitskosten) 2.350,-- €
Materialkosten (ohne Berücksichtigung) 875,-- €
16% Mwst. Anteil Malerarbeiten 376,-- €
Aufwendungen für Abzug 2726,-- €
Steuerermäßigung 20% 545,20 €Direkt von der Steuerschuld abziehbar 545,20 €
Wann gibt´s den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (in 2007 für das Jahr 2006).
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