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Billige Ersatzlösung reicht nicht
Handwerksbetrieb musste komplett nachbessernDiese Verbraucherrechte gelten nur, wenn Sie einen ordentlich eingetragenen Handwerksbetrieb beauftragt haben. Auf "Nummer sicher" gehen Sie in jeden Fall mit einem Innungsbetrieb!
Arbeitet ein Handwerksbetrieb mangelhaft, ist er auch weiterhin zur kompletten Nachbesserung verpflichtet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Kunde sich nicht mit einer billigeren Ersatzlösung zufrieden geben.
"Der Schadensersatzanspruch umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind" - so urteilten die Richter wörtlich (AZ: VII ZR 443/01). Und er "beschränkt sich nicht auf die geringere Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt".Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigte damit seine seit Jahren bestehende Rechtssprechung und stärkte die Rechte der Auftraggeber. Mit seiner Entscheidung gab der BGH einer Verbraucherin Recht, die eine Firma damit beauftragt hatte, das Dach einer Scheune neu zu decken. Weil der Handwerksbetrieb dabei zu feuchtes Holz verwendete, kam es in der Folge zu Fäulnis und Schimmelbildung.
Vertragspartner musste Kosten tragen
Als Nachbesserung wurde lediglich angeboten, den sichtbaren Schimmel durch Abwaschen und Abbürsten zu beseitigen. Da Sachverständige jedoch den Austausch der schadhaften Bretter für erforderlich gehalten hatten, wurde eine Drittfirma damit beauftragt, das gesamte Dach neu zu erstellen.Diese Kosten, so der Bundesgerichtshof, durfte die Verbraucherin von ihrem ursprünglichen Vertragspartner verlangen, da dieser die Mängel am Bauwerk zu vertreten hatte. Es sei nicht zumutbar, die Mängelbeseitigung in der vorgeschlagenen Weise zu akzeptieren. Der Schadensersatzanspruch, so das Gericht, erfasst alle Aufwendungen, die für eine ordnungsgemäße Herstellung des geschuldeten Werkes erforderlich sind.
Quelle:ZDH
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